Nach dem Gesetz gilt grundsätzlich, dass innerhalb der geschlossenen Ortslage Straßen nur an verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen Stellen geräumt und gestreut werden müssen.
Außerhalb geschlossener Ortschaften sind nur verkehrswichtige und zugleich besonders gefährliche Stellen zu räumen und gegebenenfalls zu bestreuen.
Die Voraussetzungen der (besonderen) Gefährlichkeit und der Verkehrswichtigkeit einer Straße müssen gleichzeitig vorliegen.
Die Stadt Eichstätt wird deshalb eine Reihe von Straßen und Wegen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, künftig nicht mehr räumen und streuen. Die im Plan gelb eingezeichneten Ortsstraßen und Wege werden auch künftig betreut. Nicht betroffen davon sind selbstverständlich die überörtlichen Straßen (Bundesstraße 13, Staatsstraßen und Kreisstraßen).
Vielen Dank für Ihr Verständnis.