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Hinterbliebenenrente

Witwen- und Witwerrente

Wenn Ihre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr bestanden hat und Ihr Partner oder Ihre Partnerin verstorben ist, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente.

Voraussetzungen für die Rente:

  • Ihr verstorbener Partner war mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert (z. B. durch Beiträge aus einer Beschäftigung).

  • Diese Frist entfällt, wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde oder der Verstorbene bereits eine eigene Rente bezogen hat.

  • Sie haben nicht wieder geheiratet.

Je nach Situation kann die sogenannte kleine oder große Witwen-/Witwerrente gezahlt werden. Die Höhe kann sich verringern, wenn Sie eigene Einkünfte über einem bestimmten Freibetrag haben.

Wann endet die Rente?

  • Bei einer erneuten Heirat endet der Anspruch im Monat der Eheschließung.

  • Auch bei einem Rentensplitting entfällt die Witwen- oder Witwerrente.

Waisenrente

Die gesetzliche Rentenversicherung unterstützt Kinder und junge Erwachsene, wenn ein oder beide Elternteile versterben.

Es gibt zwei Arten der Waisenrente:

  • Halbwaisenrente: Wenn ein Elternteil verstorben ist

  • Vollwaisenrente: Wenn beide Elternteile verstorben sind

Voraussetzung für die Zahlung:
Der verstorbene Elternteil muss entweder

  • mindestens fünf Jahre in der Rentenversicherung versichert gewesen sein,

  • bereits eine eigene Rente bezogen haben oder

  • zum Beispiel durch einen Arbeitsunfall ums Leben gekommen sein.

Wer kann Waisenrente erhalten?

  • Leibliche oder adoptierte Kinder

  • Stief- und Pflegekinder, wenn sie im Haushalt des Verstorbenen lebten

  • Enkel oder Geschwister, sofern sie im Haushalt lebten oder überwiegend vom Verstorbenen unterhalten wurden

Ein Anspruch besteht auch nach einer Adoption oder Heirat der Waise weiterhin.

Diese Unterlagen müssen Sie mindestens mitbringen

Für die Beantragung der Witwen/Witwer- beziehungsweise Waisenrente brauchen Sie die folgenden Unterlagen im Original. Darüber hinaus können noch weitere Nachweise notwendig sein. Klären Sie das am besten bei der Terminvereinbarung:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Aktuellen Versicherungsverlauf/Rentenauskunft
  • Bankverbindung einschließlich IBAN und BIC
  • Krankenversicherungskarte (Zeiten ab 01.01.1996 bis laufend in der KV)
  • Steuer-Identifikationsnummer
  • Schwerbehindertenausweis und -bescheid
  • Geburtsurkunden aller Kinder
  • Ausbildungsvertrag/Prüfungszeugnis, Schul-/Studiennachweise ab dem 17. Lebensjahr
  • Ausländische Versicherungsnachweise (zum Beispiel Arbeitsbuch, Diplom)
  • Festsetzungsblatt Beamtenpension/Ruhegehaltfähige Dienstzeiten
  • Nachweise über soziale Leistungen (Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Bürgergeld)
  • Nachweis über Betriebsrenten/Zusatzrenten
  • Vertriebenen-/Spätaussiedlerausweis

Notwendige Kopien fertigen wir kostenfrei an und beglaubigen diese. Fehlende Unterlagen können Sie auch nachreichen.

Erreichbarkeit des Sachgebiets "Soziale Angelegenheiten"

Zimmer 011 im Erdgeschoss des Rathauses ist barrierefrei erreichbar

Terminvereinbarung möglich:

Montag, Donnerstag und Freitag von 8 – 12 Uhr,

Dienstag von 8 – 12 Uhr und 14 – 16 Uhr

Kontakt:

Ansprechpartner

Frau Ute Wenzl

Partner

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