Für Grundbesitz (Grundstücke und Gebäude) im Eichstätter Stadtgebiet, wird durch die Stadt Eichstätt Grundsteuer erhoben. Die Grundsteuer wird unterteilt in Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (alle sonstigen Immobilien).
Hebesatz für die Grundsteuer A und B:
400 v.H.
Fälligkeit:
Die Grundsteuer wird jährlich in der Regel zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 28 GrStG).
Jahreszahlung:
Sie können beantragen, dass Sie Ihre Steuerschuld auf einmal für das gesamte Jahr zum 01. Juli bezahlen wollen.
Geltungsdauer des Grundsteuerbescheides:
Ihr Steuerbescheid gilt solange, bis sich eine auf die Steuer auswirkende Änderung ergibt. Sollte eine entsprechende Änderung eintreten, werden wir Sie durch einen neuen Steuerbescheid darüber informieren.
Eigentümerwechsel:
Die Grundsteuer ist eine Jahresssteuer. Das bedeutet, dass lediglich die Verhältnisse am 01. Januar eines Jahres ausschlaggebend sind. Wenn Sie Ihr Objekt innerhalb des Jahres verkaufen, bleiben Sie bis zum Ende des Jahres Steuerschuldner*in. Die Umschreibung erfolgt automatisch zum nächsten Kalenderjahr.
Nießbrauch:
Auch wenn für ein steuerpflichtiges Objekt ein Nießbrauch eingetragen ist, ist der*die Eigentümer*in steuerpflichtig.
Gerne kann uns die nießbrauchberechtige Person ein Sepa-Lastschriftmandat mit einem entsprechendem Vermerk zukommen lassen, anschließend können wir Ihre Bankverbindung erneut hinterlegen. Liegt eine entsprechende Vollmacht für die nießbrauchberechtigte Person vor, kann diese als Empfangsbevollmächtige eingetragen werden.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die Stadt Eichstätt an die Feststellung des Finanzamtes im Grundsteuermessbescheid gebunden ist. Einwände können Sie daher nur gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend machen.