Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld erfordert, dass Ihr Betrieb bestimmte Voraussetzungen erfüllt. So müssen zum Beispiel …
- … mindestens 10 Prozent Ihrer Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
- … Ihre Angestellten Überstunden und positive Zeitguthaben abgebaut haben (bis auf bestimmte Ausnahmen).
Höhe des Kurzarbeitergeldes
Ihre Beschäftigten erhalten 60 Prozent des Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 67 Prozent).
Ab dem 4. Bezugsmonat kann das Kurzarbeitergeld erhöht werden – vorausgesetzt, der Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent.
Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes erfolgt in diesem Fall gestaffelt:
Bezugsmonat 1 - 3:
60/67* Prozent des Netto-Entgelts
*Beschäftigte mit mindestens 1 Kind
Ab dem 4. Bezugsmonat:
70/77* Prozent des Netto-Entgelts
*Beschäftigte mit mindestens 1 Kind
Ab dem 7. Bezugsmonat:
80/87* Prozent des Netto-Entgelts
*Beschäftigte mit mindestens 1 Kind
Wichtig: Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bis 31. März 2022 gilt nur, wenn Ihre Beschäftigten spätestens für März 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld erhalten. Zudem wird der Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze für den Zeitraum von Januar 2022 bis März 2022 auf die Beschäftigten ausgeweitet, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob Ihre Beschäftigten durchgängig Kurzarbeitergeld erhalten. Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ist auch möglich, wenn der Bezug unterbrochen wurde. Dies gilt auch für Beschäftigte, die nach Bezug von Kurzarbeitergeld den Betrieb wechseln und dort erneut Kurzarbeitergeld beziehen.
Für die Berechnung des erhöhten Kurzarbeitergeldes werden die Monate ab März 2020 berücksichtigt.
Mehr Informationen zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes erhalten Sie im FAQ zum Bezug von Kurzarbeitergeld.