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Nebengebäude/Gartenhäuschen und Zaun/Außenanlagen

Nebengebäude, Gartenhäuschen, Zäune und Außenanlagen sind als unbedeutende/geringfügige Bauvorhaben in vielen Fällen ohne baurechtliches Verfahren und damit ohne Baugenehmigung möglich. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie ganz nach Lust und Laune errichtet werden dürfen: Die Vorgaben und Anforderungen des Baurechts werden lediglich vorneweg nicht geprüft, sondern sind eigenverantwortlich zu beachten. (Im Nachhinein können aber bei Missachtung eine Beseitigung/ Nutzungsuntersagung und/oder ein Bußgeld drohen.)

Befindet sich das Vorhaben beispielsweise in einem Gebiet, in dem ein sog. Bebauungsplan die Bebauung der Grundstücke regelt, sind vorrangig dessen Festsetzungen/Vorgaben zu beachten.

Wenn Ihnen unklar ist, ob für Ihr Bauvorhaben ein Verfahren bzw. eine Genehmigung nötig ist, wenden Sie sich gerne an eine fachkundige Person Ihres Vertrauens (Planer/Architekt/Bauingenieur oder (Bau-)Rechtsanwalt) oder fragen Sie bei uns nach. Gleiches gilt, wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie die baurechtlichen Vorgaben z.B. eines Bebauungsplanes oder sonstige Anforderungen einhalten. Für die Prüfung dieser Genehmigungs-/Vorlagepflicht und Zulässigkeit Ihres Vorhabens werden Angaben zur Lage und Größe Ihres geplanten Vorhabens benötigt. Am besten übersenden Sie eine vermaßte Skizze des Vorhabens mit der Lage auf dem Grundstück und Seitenansicht/Querschnitt per Email/Post. Vergessen Sie bitte auch nicht die Angabe des Baugrundstücks.  

  

Verfahrensfrei zulässig

In bebauten Gebieten (sog. Innenbereich) sind verfahrensfrei (also ohne Bauantrag und Baugenehmigung) zulässig z.B.:

  • Gartenhäuschen/ Geräteschuppen mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³ (auf oder nahe entlang Grundstücksgrenzen nur in begrenzter Länge zulässig! in Baugebieten mit Bebauungsplan manchmal nur innerhalb definierter Bereiche)
  • Garage/Carport mit einer Fläche bis zu 50 m² und einer mittleren (=durchschnittlichen) Wandhöhe bis zu 3 m (auf oder nahe entlang Grundstücksgrenzen nur in begrenzter Länge zulässig! in Baugebieten mit Bebauungsplan manchmal nur innerhalb definierter Bereiche)
  • Gartenzäune, Stützmauern, Sichtschutzzäune mit einer Höhe bis zu 2 m unabhängig vom Baumaterial (in Baugebieten mit Bebauungsplan oft Einschränkungen der Höhe und/oder Ausführungsart und/oder Gestaltung)
  • Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m (in Baugebieten mit Bebauungsplan meist nur innerhalb definierter Bereiche zulässig)
  • Hauseingangsüberdachungen und Markisen (in Baugebieten mit Bebauungsplan meist nur innerhalb definierter Bereiche zulässig)

Wenn nichts Abweichendes in einem Bebauungsplan geregelt ist, sind dabei unbedingt jeweils die Abstandsflächen-Vorschriften des Art. 6 der Bayerischen Bauordnung zu beachten! Bei grenznahen oder potenziell störenden Bauvorhaben empfiehlt es sich zudem, vorher Kontakt zu den betroffenen Nachbarn aufzunehmen.

Ansprechpartner

Herr Tim Gerstner

Partner

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