Wer Baudenkmäler (Denkmalliste) oder Teile davon beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort bringen will, benötigt eine Erlaubnis nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz. Das gilt auch für Änderungen im äußeren Erscheinungsbild baulicher Anlagen in Ensembles oder in der Nähe von Baudenkmälern. Art. 6 Abs. 1 BayDSchG
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist die zentrale Fachbehörde des Freistaats Bayern für Denkmalschutz und Denkmalpflege. Sie kümmern sich um den Erhalt, die Pflege und die Wahrnehmung von Denkmälern in der Öffentlichkeit und beraten bei Instandsetzungen vor Ort. Der Ansprechpartner sog. Gebietsreferent kommt in regelmäßigen Abständen zum Amtstag nach Eichstätt. Zur Terminvereinbarung melden Sie sich bitte bei der Stadt Eichstätt Ansprechpartnerin Frau Walter (monika.walter@eichstaett.de) . Ebenso informieren wir Sie über Finanzierungsmöglichkeiten – von der Bezuschussung bis hin zu steuerlichen Erleichterungen.
Während das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege bei allen fachlichen Fragen federführend ist, ist der Vollzug des Denkmalschutzgesetzes Aufgabe der Unteren Denkmalschutzbehörden. So wird beispielsweise die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis von der Unteren Denkmalschutzbehörde erteilt. Untere Denkmalschutzbehörde ist für ihr Stadtgebiet die Stadt Eichstätt.
Die Stadtheimatpfleger beraten die Stadt Eichstätt in allen bedeutsamen Belangen der Denkmalpflege.