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Denkmalschutz

Wer Baudenkmäler (Denkmalliste) oder Teile davon beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort bringen will, benötigt eine Erlaubnis nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz. Das gilt auch für Änderungen im äußeren Erscheinungsbild baulicher Anlagen in Ensembles oder in der Nähe von Baudenkmälern. Art. 6 Abs. 1 BayDSchG

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist die zentrale Fachbehörde des Freistaats Bayern für Denkmalschutz und Denkmalpflege. Sie kümmern sich um den Erhalt, die Pflege und die Wahrnehmung von Denkmälern in der Öffentlichkeit und beraten bei Instandsetzungen vor Ort. Der Ansprechpartner sog. Gebietsreferent kommt in regelmäßigen Abständen zum Amtstag nach Eichstätt. Zur Terminvereinbarung melden Sie sich bitte bei der Stadt Eichstätt Ansprechpartnerin Frau Walter (monika.walter@eichstaett.de) . Ebenso informieren wir Sie über Finanzierungsmöglichkeiten – von der Bezuschussung bis hin zu steuerlichen Erleichterungen.

Während das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege bei allen fachlichen Fragen federführend ist, ist der Vollzug des Denkmalschutzgesetzes Aufgabe der Unteren Denkmalschutzbehörden. So wird beispielsweise die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis von der Unteren Denkmalschutzbehörde erteilt. Untere Denkmalschutzbehörde ist für ihr Stadtgebiet die Stadt Eichstätt.

Die Stadtheimatpfleger beraten die Stadt Eichstätt in allen bedeutsamen Belangen der Denkmalpflege.

Einzelbaudenkmal

Bei einem Baudenkmal sind alle Maßnahmen erlaubnispflichtig. Der Denkmalschutz umfasst bei Einzelbaudenkmälern nicht nur die Fassaden und das Dach, sondern auch das Gebäudeinnere, gegebenenfalls auch Nebengebäude und Nebenanlagen wie Einfriedungen.

Einzelbaudenkmäler sind bauliche Anlagen einschließlich der dafür bestimmten historischen Ausstattung, wie Türen, Fenster, Böden und Treppen. Auch bewegliche Ausstattungsstücke, wie historische Einrichtungen, können geschützt sein, wenn sie mit dem Raum eine Einheit von Denkmalwert bilden.

Ensembles/ Nähe Denkmal

Steht ein Gebäude, das selbst aber kein Einzelbaudenkmal ist, im Bereich eines Ensembles, so bedürfen alle Maßnahmen an der Außenhülle (Fassade, Fenster, Dach) einer Erlaubnis.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Fenster oder Haustüren erneuert, Fassaden geändert oder neu gestrichen oder Dächer neu eingedeckt oder mit Solaranlagen versehen werden sollen.

Bodendenkmäler

Im Gebiet der Stadt Eichstätt gibt es zahlreiche Bodendenkmäler und archäologische Verdachtsflächen eine Erlaubnis müssen Sie einholen, wenn Sie mehr als „spatentiefe“ Erdarbeiten durchführen wollen oder müssen, die sich auf Bodendenkmäler auswirken können.

Beantragung einer Erlaubnis für Maßnahmen an Bau- und Bodendenkmälern

Für eine bauliche Maßnahme in einem denkmalgeschützten Bereich (siehe vorhergehende Absätze) ist schriftlich ein Antrag auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zu stellen.

Ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen wird die Untere Denkmalschutzbehörde in das Verfahren einbezogen und die Baugenehmigung ersetzt diese Erlaubnis. Ein separater Erlaubnisantrag ist nur für Erdarbeiten im Bereich oder in der Nähe von Bodendenkmälern erforderlich.

Notwendige Unterlagen

  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)
  • Beschreibung der geplanten Maßnahmen
    (ggf. auch Angebote von Handwerkern / Firmen)
  • Darstellung des Gebäudes und/oder des zu ändernden Bauteils
    (z. B. Fensterplan, Grundriss, Fotos etc.)
  • Falls eine PV/ - Solaranlage angebracht werden soll, ist ein extra Formular auszufüllen (Antrag zur Errichtung einer PV siehe unten)

Sollte es für die fachliche Beurteilung erforderlich sein, können von der Unteren Denkmalschutzbehörde weitere Unterlagen angefordert werden.

Ansprechpartner

Frau Janine Scheid

Partner

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